Mandolinen-Club Falkenstein e.V.

Mitglied im Bund deutscher Zupfmusiker Nr. 5029

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Mandolinen-Club Falkenstein

gegründet 1925


Falkenstein im Taunus


S a t z u n g



§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins


Der Verein, der im Jahre 1925 gegründet wurde, führt den Namen


Mandolinen-Club Falkenstein/Ts.

gegründet 1925


und hat seinen Sitz in Falkenstein im Taunus.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Zupfmusik mit dem Ziel der Volksbildung und der Heimatpflege. Dies wird verwirklicht insbesondere durch die Aus- und Weiterbildung von interessierten Kindern und Jugendlichen im Spiel von Mandoline und Gitarre, durch regelmäßige Proben des Orchesters und durch Konzerte, um die Zupfmusik bei jeder sich bietenden Gelegenheit an die Öffentlichkeit zu bringen. Politische oder religiöse Ziele werden nicht verfolgt.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 2 Mitglieder


a) In den Verein kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer formlosen Beitrittserklärung. Der Beitritt wird in der nächsten Vorstandssitzung bekanntgegeben. Einwendungen gegen die Aufnahme sind innerhalb 14 Tagen schriftlich oder mündlich dem Vorstand einzureichen. Erfolgt kein Einspruch, gilt die Aufnahme als vollzogen. Erfolgt ein Einspruch, muß in der nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme abgestimmt werden.


b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein jederzeit würdig zu vertreten, seine Interessen zu wahren und bei Auftreten in der Öffentlichkeit den Verein voll und ganz zu unterstützen.


c) Der Austritt aus dem Verein geschieht durch schriftliche Abmeldung zum Monatsende. Die Generalversammlung hat die Pflicht, Mitglieder, die sich der Satzung widersetzen, auszuschließen.


d) Verdiente Mitglieder können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 3 Vorstand


Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er setzt sich wie folgt zusammen:


1. Vorsitzender                1. Schriftführer

2. Vorsitzender                Kassierer

2. Schriftführer  drei aktive und zwei passive Beisitzer

Archivar Jugendleiter



Sofern ein Ehrenvorsitzender vom Vorstand ernannt ist, gehört dieser ebenfalls dem Vorstand an.


Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 1. Schriftführer und Kassierer. Je zwei von diesen sind vertretungsberechtigt.


Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand gem. § 26 BGB sowie die aktiven und passiven Beisitzer werden geheim gewählt. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl des gesamten Vorstandes gilt jeweils für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.



§ 4 Kassenprüfer, Jahreshauptversammlung


Die Jahreshauptversammlung wählt außerdem 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenverwaltung zu prüfen. Von den Kassenprüfern darf nur einer wiedergewählt werden, jedoch darf ein Mitglied nicht länger als zwei Jahre hintereinander Kassenprüfer sein. Der Vorstand ist verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet, hier Bericht über seine Tätigkeit abzugeben (allgemeiner Jahresbericht, Kassenbericht).


Die Kassenprüfer geben einen Bericht über ihre Tätigkeit und schlagen der Jahreshauptversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vor. Entlastung des Vorstandes erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Zur Jahreshauptversammlung ist schriftlich oder durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung einzuladen. Zuständige Tageszeitung ist die Königsteiner Woche.


Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig mit den Stimmen der Anwesenden, wenn hierzu ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 2 Satz 4 eingeladen wurde.



§ 5 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß der Vorstand einberufen, wenn außerordentliche Umstände vorliegen oder 1/3 der Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen. In ihren Rechten ist die außerordentliche Mitgliederversammlung der Jahreshauptversammlung gleichgestellt.



§ 6 Beitrag


Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist monatlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.



§ 7 Geschäftsjahr


Das Vereinsjahr oder Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 8 Vermögen


Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 9 Musikstunden


Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Proben, die wöchentlich einmal stattfinden, regelmäßig zu besuchen. Eine Anwesenheitsliste wird geführt. In den Proben ist den Anordnungen des Dirigenten Folge zu leisten. Noten, Instrumente und dergleichen, die von Mitgliedern geliehen werden, müssen bei Beschädigung ersetzt werden.



§ 10 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 11 Änderung der Satzung


Änderungen der Satzung können in einer Mitgliederversammlung beantragt werden. Für die Änderung der Satzung ist auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen der Satzung, die lediglich vorgenommen werden, um Beanstandungen oder Anpassungen von Behörden, Fachverbänden oder des Registergerichts zu entsprechen, kann der Vorstand des Vereins alleine beschließen. Diese werden in der anschließenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.